2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hat das Strafverfahren mit der Begründung sistiert, es habe die Täterschaft trotz der getätigten Ermittlungen bislang nicht ermittelt werden können. Sollten neue Ermittlungsansätze eintreffen, würde das Strafverfahren fortgesetzt werden. 2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm am 13. Oktober 2023 von der Kantonspolizei in Brugg telefonisch mitgeteilt worden, dass eine Inhaftierung eines mutmasslichen Täters erfolgt sei. Entsprechend müsse er Beschwerde einreichen.