3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte mit Eingabe datiert vom 16. November 2023 (Posteingang 20. November 2023) aus, dass die Sistierungsverfügung aufgrund eines Fehlers bei der Kantonspolizei zu Unrecht ergangen und die Beschwerde begründet sei. Die Strafsache sei wiederaufzunehmen und mit den Akten des inzwischen identifizierten Beschuldigten zu vereinigen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. -3-