2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Oktober 2023 wurde die Strafuntersuchung betreffend den Einschleichdiebstahl in B._____ sistiert. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Sistierung am 2. November 2023. 3. 3.1. Gegen diese Sistierungsverfügung reichte A._____ mit Eingabe vom 14. November 2023 Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Sistierungsverfügung. Es sei ihm am 13. Oktober 2023 von der Kantonspolizei in Brugg telefonisch mitgeteilt worden, dass eine Inhaftierung eines mutmasslichen Täters erfolgt sei. Zusätzlich sei Diebesgut sichergestellt worden.