Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.335 (STA.2023.4209) Art. 372 Entscheid vom 23. November 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom gegenstand 30. Oktober 2023 in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. In der Zeit zwischen dem 23. September 2023, 08.15 Uhr, und 4. Okto- ber 2023, 17.15 Uhr, kam es in B._____ zu einem Einschleichdiebstahl. Die unbekannte Täterschaft verschaffte sich durch ein nicht richtig verschlos- senes Fenster Zutritt zum Einfamilienhaus des Geschädigten A._____ und wuchtete mit einem Hammer eine Türe zum Keller auf. Der Hausschlüssel wurde entwendet. In der Folge wurde zwischen dem 6. Oktober 2023, 11.00 Uhr und 7. Oktober 2023, 08.45 Uhr, erneut in dieses Einfamilien- haus eingebrochen. Es wurden u.a. zwei Gemälde gestohlen, welche vom Geschädigten auf der Internetplattform "C._____" wiederentdeckt und durch die Kantonspolizei Aargau sichergestellt wurden. 2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Okto- ber 2023 wurde die Strafuntersuchung betreffend den Einschleichdiebstahl in B._____ sistiert. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Sistie- rung am 2. November 2023. 3. 3.1. Gegen diese Sistierungsverfügung reichte A._____ mit Eingabe vom 14. November 2023 Beschwerde ein mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der Sistierungsverfügung. Es sei ihm am 13. Oktober 2023 von der Kantonspolizei in Brugg telefonisch mitgeteilt worden, dass eine Inhaf- tierung eines mutmasslichen Täters erfolgt sei. Zusätzlich sei Diebesgut sichergestellt worden. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte mit Eingabe datiert vom 16. November 2023 (Posteingang 20. November 2023) aus, dass die Sis- tierungsverfügung aufgrund eines Fehlers bei der Kantonspolizei zu Un- recht ergangen und die Beschwerde begründet sei. Die Strafsache sei wie- deraufzunehmen und mit den Akten des inzwischen identifizierten Beschul- digten zu vereinigen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Beschwerde sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass, so dass auf die Beschwerde einzu- treten ist. -3- 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hat das Strafverfahren mit der Be- gründung sistiert, es habe die Täterschaft trotz der getätigten Ermittlungen bislang nicht ermittelt werden können. Sollten neue Ermittlungsansätze ein- treffen, würde das Strafverfahren fortgesetzt werden. 2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm am 13. Oktober 2023 von der Kantonspolizei in Brugg telefonisch mitgeteilt worden, dass eine Inhaf- tierung eines mutmasslichen Täters erfolgt sei. Entsprechend müsse er Be- schwerde einreichen. 2.3. Mit Eingabe datiert vom 16. November 2023 führt die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach aus, dass Abklärungen ergeben hätten, dass bezüglich des Einbruchs beim Beschwerdeführer gegen einen Beschuldigten ein Tatver- dacht bestehe. Die Kantonspolizei habe zunächst zu Recht den Rapport auf Unbekannt erstellt und diesen fälschlicherweise ohne Hinweis auf eine Verfahrensnummer an die Staatsanwaltschaft anstatt an den zuständigen Sachbearbeiter der Kriminalpolizei verfügt. Die Strafsache sei wiederauf- zunehmen. 3. Aufgrund der von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach eingereichten Ein- gabe datiert vom 16. November 2023 bzw. der von ihr eingereichten Unter- lagen steht fest, dass die Täterschaft bei den fraglichen Diebstählen in B._____ ermittelt worden ist, was auch von der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach anerkannt wird. Demnach ist die Sistierungsverfügung vom 30. Oktober 2023 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zurückzuweisen. 4. 4.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf die Staatskasse zu neh- men (Art. 428 Abs. 4 StPO; vgl. dazu auch PATRICK GUIDON, Die Be- schwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 574). Über die Kosten des Ermittlungs- und Untersuchungsverfahrens wird zu gegebener Zeit die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bzw. das angeru- fene erstinstanzliche Gericht zu entscheiden haben. 4.2. Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist im Beschwerdever- fahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb er kei- nen Anspruch auf Entschädigung hat. -4- Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Sistierungsverfügung der Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach vom 30. Oktober 2023 aufgehoben. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -5- Aarau, 23. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli