Die Verweigerung bzw. der Widerruf der Besuchsbewilligung erweist sich auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit als rechtens und ist damit nicht zu beanstanden. Die gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 2. November 2023 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 2.3.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, auf dem Postweg mit seiner Ehefrau zu korrespondieren. Diese Möglichkeit und die damit zusammenhängende Kontrolle der ein- -9- und ausgehenden Post durch die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist gesetzlich geregelt (Art. 235 Abs. 3 StPO).