Kantons Aargau in der Beschwerdeantwort zutreffend festhielt, verfügt das Unternehmen G._____ offensichtlich noch über andere Bankkonten. Sollte die G._____ tatsächlich nicht mehr operativ tätig gewesen sein, stellt sich die Frage, weshalb über sie Zahlungen abgewickelt wurden. Aufgrund der Geldüberweisungen kann derzeit jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass sie für die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers keine Funktion mehr hatte. Der im "Handelsregister […]" eingetragene Zweck des Unternehmens G._____ (Handel, Dienstleistungen und Tätigkeiten von Fachbetrieben, vgl. Register 7.3.1.9 act.