mit Sitz in U._____, deren Geschäftsanteile sich im Besitz der Ehefrau befinden und bei welcher es sich gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers um eine Mantelgesellschaft ohne Geschäftsaktivität handeln soll, wirft nämlich Fragen auf. So lassen sich die von der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung erwähnten Zahlungen (vom 5. November 2020, 2. Dezember 2020 und 2. Februar 2021) nicht wie in der Beschwerde dargelegt mit einer "Darlehensrückzahlung" an den Beschwerdeführer erklären. Denn die Überweisungen erfolgten gemäss Beschwerdebeilage 9 vom Beschwerdeführer zugunsten des Unternehmens G.__