So ist ihr dieses Vorgehen einerseits aufgrund der Verbundenheit mit dem Beschwerdeführer und ihrer eigenen Interessenlage zuzutrauen und wegen tatsächlicher Sachherrschaft auch möglich. Andererseits ist das Vorgehen auch deshalb denkbar, weil – gestützt auf die nachvollziehbaren Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung sowie in der Beschwerdeantwort – nicht auszuschliessen ist, dass die Ehefrau selbst Geldwäscherei betrieben haben könnte, wenn sie nicht gar an den Betrugen beteiligt war. Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens G._____ mit Sitz in U.