2.3.2. Die erfolgte Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Dauerbesuchsbewilligung für die Ehefrau des Beschwerdeführers durch die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau bzw. deren Widerruf ist zudem in der Sache nicht zu beanstanden: Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). -7-