Des Weiteren habe sich seit dem 2. November 2023 [Ablehnung der Besuchsbewilligung] gezeigt, dass konkrete Hinweise dafür bestünden, dass die erteilte Besuchs- und Telefonbewilligung für Kollusionshandlungen missbraucht worden sei. Mitte Oktober seien am Wohnort des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Staat R._____ rechtshilfeweise Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Vor Ort sei zunächst festgestellt worden, dass die erwarteten Beweismittel nicht hätten aufgefunden werden können. So hätten weder ein vom Beschwerdeführer genutzter Computer noch irgendwelche andere Aufzeichnungen zu seinen Geschäften vorgefunden werden können.