Wochen nach einer Verhaftung das Verdunkelungsrisiko höher sei und während der Verfahrensdauer abnehme. Des Weiteren werde die Verdunkelungsgefahr bestritten. Selbst wenn eine solche bestünde, wäre die Verweigerung der Besuchsbewilligung unverhältnismässig, da mildere Mittel – z.B. Besuche unter Aufsicht – möglich wären.