2.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Q._____ ausgestellte Dauerbesuchsbewilligung vom 11. (recte: 12.) Juli 2023 weiterhin Gültigkeit habe und die Übernahme eines Strafverfahrens durch die Strafverfolgungsbehörden eines anderen Kantons nichts daran ändere. Ein Widerruf dieser Verfügung verletze die mit eben dieser Verfügung eingeräumten subjektiven Rechte und könne ohne gewichtige neue Tatsachen nicht erfolgen.