2.2. 2.2.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau wies das Gesuch für eine Dauerbesuchsbewilligung für die Ehefrau des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer versuche, Vermögenswerte, die ihm zuzurechnen seien und die der Beschlagnahme unterlägen, als Vermögenswerte seiner Ehefrau bzw. deren Familie auszugeben, um die Beschlagnahme und Einziehung zu verhindern. Weiter bestehe der Verdacht, dass eine der Ehefrau gehörende Gesellschaft ebenfalls in die betrügerischen Aktivitäten oder zumindest in den Geldfluss verwickelt sei.