Dies muss besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr gelten. Hingegen kann eine Telefonier- oder Haftbesuchsbewilligung – selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen – grundsätzlich verweigert werden, solange akute Verdunkelungsgefahr besteht (BGE 143 I 241 E. 3.6 mit Verweis auf BGE 118 Ia 64 E. 3n-o; BGE 106 Ia 136 E. 7a; BGE 102 Ia 299 E. 3). Bei bereits erteilter Besuchsbewilligung ist es auch möglich, diese zu widerrufen, wenn der Verdacht besteht, dass diese zu Kollusionshandlungen missbraucht wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_107/2017 vom 12. April 2017 E. 2 ff.).