10 Abs. 2 BV, Art. 14 BV, Art. 8 EMRK). Einschränkungen dieser Grundrechte müssen durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; BERLINGER, a.a.O., N. 34 zu Art. 235 StPO). Art. 235 Abs. 1 StPO hält für Personen, die sich in Untersuchungsund Sicherheitshaft befinden, konkretisierend fest, dass die persönliche Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden darf, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern.