2. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 235 Abs. 2 Satz 1 StPO müssen Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen – namentlich Mitgefangenen sowie Personen ausserhalb der Anstalt (BERLINGER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 30 zu Art. 235 StPO) – von der Verfahrensleitung bewilligt werden. Die Beschränkung der Möglichkeit, von seiner Ehefrau (B._____) Besuch zu erhalten, stellt einen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers dar. Tangiert ist neben der persönlichen Freiheit das Recht auf Ehe und Familie bzw. auf Achtung des Privatund Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 14 BV, Art.