3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2023 beantragte die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 2. November 2023 gerichtete Beschwerde vom 13. November 2023 sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.