Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.333 (STA.2022.422) Art. 30 Entscheid vom 30. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: [Zentralgefängnis C.] verteidigt durch Rechtsanwalt Hans Hofstetter, […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Anfechtungs- Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom gegenstand 2. November 2023 betreffend Besuchsbewilligung für B._____ in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs und qualifizierter Geldwäscherei. A._____ befindet sich zurzeit im Zentralgefängnis, C._____, in Untersuchungshaft. Davor war er im Gefäng- nis D._____ in Q._____, in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 erteilten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Q._____ seiner Ehefrau, B._____, eine Dauerbesuchsbewilligung. Mit Übernahmeverfü- gung vom 9. Oktober 2023 übernahm die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Strafuntersuchung. 2. Mit E-Mail vom 20. Oktober 2023 sowie mit Gesuch vom 25. Oktober 2023 stellte A._____ bei der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ein Gesuch um eine Besuchsbewilligung für seine Ehefrau, B._____. Die- ses wurde von der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Verfügung vom 2. November 2023 abgewiesen. 3. 3.1. Am 13. November 2023 erhob A._____ gegen die Verfügung vom 2. No- vember 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Es sei die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 2. November 2023 betreffend Abweisung des Gesuchs vom 25. Oktober 2023 um Erteilung einer Besuchsbewilligung für die Ehefrau des Beschwerdeführers aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die unter Auflagen erteilte Besuchsbewilligung der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Q._____ vom 11. Juli 2023 nach wie vor gültig ist. 3. Eventualiter sei der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Dauerbesuchs- bewilligung auszustellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2023 beantragte die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 2. November 2023 gerichtete Beschwerde vom 13. November 2023 sind erfüllt und ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass. 2. 2.1. 2.1.1. Gemäss Art. 235 Abs. 2 Satz 1 StPO müssen Kontakte zwischen der inhaf- tierten Person und anderen Personen – namentlich Mitgefangenen sowie Personen ausserhalb der Anstalt (BERLINGER, Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 30 zu Art. 235 StPO) – von der Verfahrensleitung bewilligt werden. Die Beschränkung der Möglichkeit, von seiner Ehefrau (B._____) Besuch zu erhalten, stellt einen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers dar. Tangiert ist neben der persönli- chen Freiheit das Recht auf Ehe und Familie bzw. auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 14 BV, Art. 8 EMRK). Ein- schränkungen dieser Grundrechte müssen durch ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismäs- sig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; BERLINGER, a.a.O., N. 34 zu Art. 235 StPO). Art. 235 Abs. 1 StPO hält für Personen, die sich in Untersuchungs- und Sicherheitshaft befinden, konkretisierend fest, dass die persönliche Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden darf, als es der Haftzweck so- wie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. 2.1.2. Die Empfehlungen des Europarates Rec (2006) 2 "Freiheitsentzug – Euro- päische Strafvollzugsgrundsätze 2006", welche vom Bundesgericht bei der Auslegung der massgebenden Grundsätze mitberücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_170/2014 vom 12. Juni 2014 E. 2.2 mit Hin- weisen), sehen vor, dass Untersuchungsgefangene in gleicher Weise wie Strafgefangene Besuche empfangen und mit ihrer Familie und anderen Personen in Verbindung treten dürfen, sofern in einem Einzelfall nicht ein konkretes für einen bestimmten Zeitraum geltendes Verbot einer Justizbe- hörde vorliegt (Ziff. 99 lit. a der Empfehlung). Besuche und sonstige Kon- takte können eingeschränkt und überwacht werden, wenn dies unter ande- rem für noch laufende strafrechtliche Ermittlungen und zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist; solche Einschränkungen, auch spezielle, von ei- ner Justizbehörde angeordnete Einschränkungen, müssen jedoch ein an- nehmbares Mindestmass an Kontakten zulassen (Ziff. 24.2 der Empfeh- lung). -4- 2.1.3. Nach der Praxis des Bundesgerichtes besteht unter den Voraussetzungen von Art. 235 StPO grundsätzlich ein bundesrechtlicher Anspruch auf an- gemessene Haftbesuche. Mangels entgegenstehender gewichtiger öffent- licher Interessen haben auch strafprozessuale Häftlinge namentlich das Recht auf angemessenen regelmässigen Kontakt zu ihrer Familie. Dies muss besonders nach länger andauernder strafprozessualer Haft und Wegfall von Kollusionsgefahr gelten. Hingegen kann eine Telefonier- oder Haftbesuchsbewilligung – selbst unter Bewachung und auch gegenüber nahen Angehörigen – grundsätzlich verweigert werden, solange akute Ver- dunkelungsgefahr besteht (BGE 143 I 241 E. 3.6 mit Verweis auf BGE 118 Ia 64 E. 3n-o; BGE 106 Ia 136 E. 7a; BGE 102 Ia 299 E. 3). Bei bereits erteilter Besuchsbewilligung ist es auch möglich, diese zu widerrufen, wenn der Verdacht besteht, dass diese zu Kollusionshandlungen missbraucht wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_107/2017 vom 12. April 2017 E. 2 ff.). 2.2. 2.2.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau wies das Gesuch für eine Dauerbesuchsbewilligung für die Ehefrau des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, es bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer versuche, Vermögenswerte, die ihm zuzurechnen seien und die der Beschlagnahme unterlägen, als Vermögenswerte seiner Ehefrau bzw. deren Familie auszugeben, um die Beschlagnahme und Ein- ziehung zu verhindern. Weiter bestehe der Verdacht, dass eine der Ehefrau gehörende Gesellschaft ebenfalls in die betrügerischen Aktivitäten oder zu- mindest in den Geldfluss verwickelt sei. Aus diesen Gründen bestehe die Gefahr einer Absprache zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehe- frau. 2.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die von den Strafverfolgungs- behörden des Kantons Q._____ ausgestellte Dauerbesuchsbewilligung vom 11. (recte: 12.) Juli 2023 weiterhin Gültigkeit habe und die Übernahme eines Strafverfahrens durch die Strafverfolgungsbehörden eines anderen Kantons nichts daran ändere. Ein Widerruf dieser Verfügung verletze die mit eben dieser Verfügung eingeräumten subjektiven Rechte und könne ohne gewichtige neue Tatsachen nicht erfolgen. Überdies bestehe auch kein Grund für eine Verweigerung der Dauerbe- suchsbewilligung. Es sei in keiner Weise ersichtlich, weshalb nun nach über vier Monaten, in welchen die Ehegatten regen Kontakt gepflegt hätten – zwei Mal wöchentlich jeweils eine Stunde –, plötzlich eine akute Verdun- kelungsgefahr bestehen soll, die offensichtlich zur Zeit, als sich der Be- schwerdeführer im Kanton Q._____ in Untersuchungshaft befunden habe, noch nicht bestanden habe. Dies gelte umso mehr, als in den ersten -5- Wochen nach einer Verhaftung das Verdunkelungsrisiko höher sei und während der Verfahrensdauer abnehme. Des Weiteren werde die Verdun- kelungsgefahr bestritten. Selbst wenn eine solche bestünde, wäre die Ver- weigerung der Besuchsbewilligung unverhältnismässig, da mildere Mittel – z.B. Besuche unter Aufsicht – möglich wären. 2.2.3. In der Beschwerdeantwort führt die kantonale Staatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau aus, dass die von den Strafbehörden des Kantons Q._____ erteilte Besuchsbewilligung mit Übernahme des Verfahrens durch die kan- tonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargaus ihre Gültigkeit verliere. Dies schon deshalb, weil die Besuchsbewilligung nur für das Gefängnis D._____ erteilt worden sei, nicht aber für das Zentralgefängnis C._____. In den verschiedenen Justizvollzugsanstalten gälten unterschiedliche Voll- zugsregelungen, weshalb eine Besuchsbewilligung unter Prüfung der je- weiligen Voraussetzungen neu ausgestellt werden müsse. Selbst wenn man die Dauerbesuchsbewilligung der Strafbehörden des Kantons Q._____ weiterhin als gültig erachten würde, wäre dies seit dem Erlass der Verfügung vom 2. November 2023 nicht mehr der Fall, da es sich diesfalls bei der Verweigerung einer Besuchsbewilligung um einen materiellen Wi- derruf der zuvor ausgestellten Dauerbesuchsbewilligung handeln würde. Des Weiteren habe sich seit dem 2. November 2023 [Ablehnung der Besuchsbewilligung] gezeigt, dass konkrete Hinweise dafür bestünden, dass die erteilte Besuchs- und Telefonbewilligung für Kollusionshand- lungen missbraucht worden sei. Mitte Oktober seien am Wohnort des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Staat R._____ rechtshilfeweise Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Vor Ort sei zunächst festge- stellt worden, dass die erwarteten Beweismittel nicht hätten aufgefunden werden können. So hätten weder ein vom Beschwerdeführer genutzter Computer noch irgendwelche andere Aufzeichnungen zu seinen Geschäf- ten vorgefunden werden können. Dies, obwohl der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben Unternehmer mit mehreren Unternehmungen in ganz Europa sei, von denen die meisten im IT-Bereich tätig seien. Vor allem aber seien erhebliche Vermögenswerte des Beschwerdeführers sowie von seiner Ehefrau verschwunden. Auf dem Grundstück seien lediglich zwei der billigeren Autos vorgefunden worden. Auf einem landwirtschaftlichen Grundstück, unweit vom durchsuchten Grundstück entfernt, seien noch ein Bentley, ein Porsche, ein Mercedes V-Klasse und eines der sechs Motor- räder gefunden worden. Die übrigen fünf hochpreisigen Fahrzeuge sowie die restlichen Motorräder fehlten bis heute. Im Schlafzimmer des Ehepaars seien nur zwei Uhrendreher, mit denen mehr als zehn Uhren in Bewegung gehalten werden könnten, vorgefunden worden. Uhren dagegen nicht. Das Verschwindenlassen von Beweismitteln und das Verstecken von Vermö- genswerten seien typische Kollusionshandlungen, die im vorliegenden Fall offensichtlich von jemandem vorgenommen worden sein müssten, der -6- nach der Verhaftung des Beschwerdeführers Zugang zu dessen Villa und sogar zu seinem Schlafzimmer habe. Die Vermutung liege nahe, dass die Ehefrau in diese Vorgänge involviert gewesen sei. Ebenso liege die Vermutung nahe, dass die Besuche der Ehefrau dazu missbraucht worden seien, diese Kollusionshandlungen zu koordinieren. Dafür spreche auch, dass die Jacht […] welche einer Unternehmung gehöre, die vom Beschwerdeführer kontrolliert werde, am 12. Oktober 2023, unmittelbar nach dem Besuch seiner Ehefrau im Gefängnis D._____, aus dem Hafen von S._____ ausgelaufen sei. Die Beschlagnahme der Jacht sei nur durch Zufall gelungen, weil sie wegen eines Motorschadens im Hafen von E._____ in T._____ habe anlegen müssen. Die Verweigerung der Besuchsbewilligung sei überdies auch verhältnismässig, da die Zulassung mit Auflagen offensichtlich Kollusionshandlungen nicht habe verhindern können, weil der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auf J._____ kommunizierten und ein Gespräch nicht hinreichend überwacht werden könne. Weiter sei zu beachten, dass ganz konkrete Hinweise dafür be- stünden, dass die Besuchsrechtserteilung für konkrete Kollusionshand- lungen missbraucht worden sei und gemäss dem heutigen Verfahrens- stand nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die Ehefrau selbst strafbar gemacht haben könnte. 2.3. 2.3.1. Der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist darin zuzustim- men, dass sich die Dauerbesuchsbewilligung der Strafbehörden des Kan- tons Q._____ nur auf das Gefängnis D._____ bezieht, folglich bereits aus diesem Grund für das Zentralgefängnis C._____, welche dem Regime des Kantons Aargau untersteht (vgl. auch Art. 235 Abs. 2 StPO), keine Gültig- keit haben kann und deshalb neu beantragt werden muss. Im Grundsatz kann die Frage, ob die durch die Strafverfolgungsbehörde des Kantons Q._____ ursprünglich erteilte Dauerbesuchsbewilligung auch nach Verfah- rensübernahme durch den Kanton Aargau weiterhin Gültigkeit hatte, jedoch offengelassen werden. Wäre dem so, wäre die angefochtene Verfügung als Widerruf der Dauerbesuchsbewilligung aufzufassen. Dass ein Widerruf ei- ner erteilten Besuchsbewilligung – unter gegebenen Voraussetzungen – jederzeit möglich ist, ist unbestritten. 2.3.2. Die erfolgte Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Dauerbesuchsbe- willigung für die Ehefrau des Beschwerdeführers durch die kantonale Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau bzw. deren Widerruf ist zudem in der Sache nicht zu beanstanden: Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Be- schuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). -7- Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftsper- sonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um strafpro- zessuale Haft (oder andere massive Beschränkungen von Grundrechten) unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Deren Vorliegen ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_107/2017 vom 12. April 2017 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 137 IV 122 E. 4.2). Gestützt auf die mit Beschwerdeantwort dargelegten Umstände der rechts- hilfeweise in R._____ durchgeführten Hausdurchsuchung besteht der er- hebliche Verdacht, dass die Ehefrau auf die Strafuntersuchung eingewirkt hat, indem sie zwecks Vereitelung einer Beschlagnahme Vermögenswerte (Fahrzeuge, Uhren, Jacht) und Beweismittel (Computer) hat verschwinden lassen (wollen). Dies erscheint aus mehreren Blickwinkeln konkret möglich. So ist ihr dieses Vorgehen einerseits aufgrund der Verbundenheit mit dem Beschwerdeführer und ihrer eigenen Interessenlage zuzutrauen und we- gen tatsächlicher Sachherrschaft auch möglich. Andererseits ist das Vor- gehen auch deshalb denkbar, weil – gestützt auf die nachvollziehbaren Ausführungen der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau in der angefochtenen Verfügung sowie in der Beschwerdeantwort – nicht aus- zuschliessen ist, dass die Ehefrau selbst Geldwäscherei betrieben haben könnte, wenn sie nicht gar an den Betrugen beteiligt war. Die Geschäftstä- tigkeit des Unternehmens G._____ mit Sitz in U._____, deren Geschäfts- anteile sich im Besitz der Ehefrau befinden und bei welcher es sich gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers um eine Mantelgesellschaft ohne Geschäftsaktivität handeln soll, wirft nämlich Fragen auf. So lassen sich die von der kantonalen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau in der ange- fochtenen Verfügung erwähnten Zahlungen (vom 5. November 2020, 2. Dezember 2020 und 2. Februar 2021) nicht wie in der Beschwerde dar- gelegt mit einer "Darlehensrückzahlung" an den Beschwerdeführer erklä- ren. Denn die Überweisungen erfolgten gemäss Beschwerdebeilage 9 vom Beschwerdeführer zugunsten des Unternehmens G._____ und wurden in der Folge auf ein anderes Bankkonto des Unternehmens G._____ überwie- sen. Auffällig ist zudem, dass am 23. Dezember 2020 Euro 3'000.00 vom Unternehmen H._____, mit Sitz in V._____, an das Unternehmen G._____ überwiesen wurden, wovon Euro 2'108.14 nur wenige Tage später wiede- rum auf ein anderes Bankkonto des Unternehmens G._____ überwiesen wurden (Beschwerdebeilage 9, Auszug der Bank I._____ für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2020). Wie die kantonale Staatsanwaltschaft des -8- Kantons Aargau in der Beschwerdeantwort zutreffend festhielt, verfügt das Unternehmen G._____ offensichtlich noch über andere Bankkonten. Sollte die G._____ tatsächlich nicht mehr operativ tätig gewesen sein, stellt sich die Frage, weshalb über sie Zahlungen abgewickelt wurden. Aufgrund der Geldüberweisungen kann derzeit jedenfalls nicht davon ausgegangen wer- den, dass sie für die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers keine Funk- tion mehr hatte. Der im "Handelsregister […]" eingetragene Zweck des Un- ternehmens G._____ (Handel, Dienstleistungen und Tätigkeiten von Fach- betrieben, vgl. Register 7.3.1.9 act. 039) passt zudem nicht zu der angeb- lich von der Ehefrau des Beschwerdeführers mit dieser Gesellschaft beab- sichtigten Tätigkeit in der Tourismusbranche (Beschwerde, S. 7). Aufgrund dieser Umstände sowie der Tatsache, dass noch nicht sämtliche Vermögenswerte beschlagnahmt werden konnten, besteht eine akute und erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei Besuchen seiner Ehe- frau (erneut) kolludieren könnte. 2.3.3. Die Verweigerung der Besuchsbewilligung für die Ehefrau erweist sich vor- liegend auch als verhältnismässig. Aufgrund der Dimension der dem Be- schwerdeführer vorgeworfenen Betruge und Geldwäschereihandlungen (allein in der Schweiz soll es um die Summe von ca. CHF 6.3 Mio. gehen, vgl. Beschwerdebeilage 2) besteht ein grosses öffentliches Interesse an der ungestörten Aufklärung der Taten, welches über dem persönlichen In- teresse des Beschwerdeführers an den Besuchen seiner Ehefrau steht. Mildere Mittel kommen zurzeit nicht in Frage. Insbesondere auch nicht die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Überwachung der Gespräche durch eine Aufsichtsperson oder durch Tonbandaufzeichnung (Be- schwerde, S. 7). Die bislang erfolgte Überwachung haben die kolludieren- den Absprachen offenbar nicht verhindern können. Auch mit einer Ton- bandaufzeichnung kann das Ziel nicht erreicht werden, verhindert dies zum einen entsprechende Absprachen nicht. Zum andern müssten die Aufnah- men aus der Sprache J._____ ins Deutsche übersetzt werden, was Zeit in Anspruch nimmt, womit allfällige Absprachen zu spät erkannt werden könn- ten. Die Verweigerung bzw. der Widerruf der Besuchsbewilligung erweist sich auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit als rechtens und ist damit nicht zu beanstanden. Die gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwalt- schaft vom 2. November 2023 erhobene Beschwerde ist folglich abzuwei- sen. 2.3.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwer- deführer freisteht, auf dem Postweg mit seiner Ehefrau zu korrespondieren. Diese Möglichkeit und die damit zusammenhängende Kontrolle der ein- -9- und ausgehenden Post durch die kantonale Staatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau ist gesetzlich geregelt (Art. 235 Abs. 3 StPO). 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der vollumfänglich un- terliegende Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Entschädi- gung besteht bei diesem Verfahrensausgang nicht. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 33.00, zusammen Fr. 1'033.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 10 - Aarau, 30. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli De Martin