1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. Oktober 2023 aufgehoben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. - 11 - 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)