428 StPO). Demgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Zwar wird die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen. Das Unterliegen in einem Nebenpunkt (entgegen dem beschwerdeführerischen Antrag werden der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau keine konkreten Vorgaben für die weitere Untersuchung gemacht) fällt jedoch nicht ins Gewicht.