7. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage braucht auf die vom Beschwerdeführer gerügte Gehörsverletzung nicht mehr eingegangen zu werden.