gefolgt zu sein und dann eine Schlägerei mit dem Beschwerdeführer begonnen zu haben. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschuldigte selbst aussagte, der Beschwerdeführer habe seine Mutter anlässlich der verbalen Auseinandersetzung beleidigt. Genau dieser Umstand war gemäss Aussage des Beschwerdeführers denn auch der Grund, weshalb der unbekannte Täter 1 (gemeinsam mit dem unbekannten Täter 2) ihn später tätlich angegriffen haben soll.