Er nannte dessen Namen bloss, weil ihm eine Bekannte gesagte habe, die Personenbeschreibung passe auf den Beschuldigten. Nachdem der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme aber selbst bestätigte, dass er derjenige gewesen sei, der in der Tatnacht mit dem Beschuldigten eine verbale Auseinandersetzung gehabt habe, erhärtet sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten, auch wenn dieser die verbale Auseinandersetzung in der Tatnacht (teilweise) anders als der Beschwerdeführer schilderte und er in Abrede stellte, im Nachgang an die verbale Auseinandersetzung dem Beschwerdeführer mit einer weiteren Person (unbekannter Täter 2) -9-