Die Nichtanhandnahmeverfügung ist allerdings unabhängig von den neu eingereichten Beweismitteln aufzuheben. Der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, aufgrund der bisherigen Ermittlungen habe sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht erhärtet. Tatsache ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer stets aussagte, dass der unbekannte Täter 1 auch derjenige gewesen sei, mit dem er vor der Schlägerei beim Imbiss F._____ gesprochen habe. Ob es sich beim Beschuldigten um den unbekannten Täter 1 handelte, wusste der Beschuldigte anlässlich der Anzeigeerstattung zwar nicht.