6.2. Was die WhatsApp-Nachricht angeht, so ist der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau zuzustimmen, dass diese wohl weitere Ermittlungsansätze liefert, nicht jedoch auf die Täterschaft des Beschuldigten hindeutet. Demgegenüber ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Instagram-An- frage Fragen aufwirft. Zwar schildern der Beschuldigte und der Beschwerdeführer die Vorfälle der Tatnacht nicht übereinstimmend. Unbestrittenermassen sind sie jedoch nicht im Guten auseinandergegangen. Insoweit erscheint es etwas sonderbar, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer eine Instagram-Anfrage sendete.