Die eingereichten neuen Beweismittel sprächen indes nicht für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten. Sollten aufgrund der zu tätigenden Ermittlungshandlungen Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des vorliegend Beschuldigten sprächen, sei eine Wiederaufnahme gemäss Art. 323 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO zu verfügen. 5. In seiner Replik zur Beschwerdeantwort bekräftigte der Beschwerdeführer seine bereits in der Beschwerde vorgetragenen Argumente.