4. In der Beschwerdeantwort verwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vollumfänglich auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung. Weiter führte sie aus, gestützt auf die neu eingereichte WhatsApp-Nachricht sei die sistierte Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft (vgl. paralleles Beschwerdeverfahren SBK.2023.328) wieder an die Hand genommen worden. Die eingereichten neuen Beweismittel sprächen indes nicht für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten.