Woher er dies gewusst habe, habe der Beschuldigte jedoch nicht erläutern wollen. Es sei auffällig, dass der Beschuldigte, obwohl er und der Beschwerdeführer am besagten Abend unbestrittenermassen nicht als Freunde auseinandergegangen seien, dem Beschwerdeführer eine In- stagram-Anfrage gesendet habe. Der Beschuldigte sei offensichtlich nervös. Die Instagram-Anfrage werde als neues Beweismittel zu den Akten gereicht.