Im Weiteren habe die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verletzt, indem sie das Verfahren nicht an die Hand genommen habe. Am 22. Juli 2023 habe sich der Vorfall in der Q-Strasse in Aarau ereignet. Am 28. Juli 2023 – und somit unmittelbar nachdem der Beschwerdeführer am 24. Juli 2023 Strafanzeige erstattet habe – habe der Beschwerdeführer vom Beschuldigten eine Instagram-Anfrage erhalten. Gemäss seiner Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme habe der Beschuldigte gewusst, dass der Beschwerdeführer Strafanzeige eingereicht habe. Woher er dies gewusst habe, habe der Beschuldigte jedoch nicht erläutern wollen.