3. In der Beschwerde rügte der Beschwerdeführer zusammengefasst, zwar müsse die Staatsanwaltschaft bei Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung an sich den Verfahrensabschluss nicht gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO ankünden. Eine solche Ankündigung sei jedoch nützlich, wenn wie hier eine polizeiliche Ermittlung stattgefunden und es die Wahrheitsfindung gebiete, den Anzeigeerstatter über den Stand der Ermittlungen zu informieren sowie ihm Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Da im vorliegenden Fall jedoch keine solche Ankündigung des Verfahrensabschlusses erfolgt sei, habe die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.