Beschuldigte habe anlässlich der Einvernahme sodann detailreich und lebensnah ausgesagt und seine Aussagen wirkten glaubhaft. Zusammenfassend habe sich der Anfangsverdacht gegen den Beschuldigte durch die Ermittlungen nicht erhärten lassen. Dem Beschuldigten könnten daher keinerlei strafbare Handlungen nachgewiesen werden. Die Strafanzeige sei daher nicht an die Hand zu nehmen.