Weiter führte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aus, der Beschwerdeführer könne den Tathergang nicht mehr genau beschreiben und hinsichtlich der Täterschaft bestehe Unsicherheit. Aufgrund der Aussagen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen des vorausgehenden Konflikts geschlossen habe, dass der Beschuldigte in die nachfolgende Schlägerei involviert gewesen sei. Das vom Beschwerdeführer abgegebene Signalement und die Angaben zur Täterschaft seien aber zu unspezifisch, als dass auf den Beschuldigten geschlossen werden könne. Der -6-