2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung aus, der Beschuldigte habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausgesagt, er habe den Beschwerdeführer am besagten Abend zum ersten Mal gesehen. Er sei auf der Herrentoilette gewesen und der Beschwerdeführer sei dazugekommen und habe zu ihm "packne us" gesagt und dies auf Nachfrage wiederholt. Er habe sich dann mit der Äusserung "du bisch doch schwul" vom Beschwerdeführer abgewandt. Er habe den Beschwerdeführer dann erst später wieder in der Stadt gesehen, als dieser stark alkoholisiert zu ihm gekommen sei und dumme Sachen wie "dini Muetter, dini Grossmuetter" gesagt habe.