Vorliegend hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anzeigeerstattung am 24. Juli 2023 nicht nur Strafantrag gestellt, sondern sich ausdrücklich auch als Straf- und Zivilkläger konstituiert. Hierzu war er als Geschädigter in den von ihm behaupteten Straftaten gegen seine körperliche Integrität (die insbesondere zu einer Fraktur an seinem linken Fuss führten) sowie sein Eigentum (kaputte Brille) legitimiert (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 52 f. zu Art. 115 StPO). 1.3. Auf die Beschwerde ist demgemäss einzutreten.