3.2. Mit Verfügung vom 22. November 2023 wies die Verfahrensleiterin das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 800.00 in die Obergerichtskasse einzubezahlen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 23. November 2023 zugestellt. Die Sicherheit ging am 28. November 2023 bei der Obergerichtskasse ein. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen."