Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtanhandnahmeverfügung am 25. Oktober 2023. 2.2. Überdies sistierte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das gegen unbekannte Täterschaft weiter pendente Strafverfahren mit Verfügung vom gleichen Tag (vgl. paralleles Beschwerdeverfahren SBK.2023.328). 3. 3.1. Am 9. November 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 30. Oktober 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Oktober 2023 sei aufzuheben.