3. Über die Parteientschädigung wird wie folgt befunden: 3.1. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO). 3.2. Die Privatklägerschaft hat bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenüber der beschuldigten Person keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 4. In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)."