2. 2.1. Nach polizeilicher Einvernahme des Beschwerdeführers und des Beschuldigten erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 23. Oktober 2023 folgende Nichtanhandnahmeverfügung: " 1. Die Strafsache gegen den Beschuldigten wegen Raufhandel[s] (Art. 133 Abs. 1 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), begangen am 22. Juli 2023, ca. 04.30 Uhr, in -3- 5000 Aarau, Q-Strasse, z.N. der Privatklägerschaft, wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten in der Höhe von CHF 30.00 (bestehend aus Polizeikosten) gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).