Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.329 (STA.2023.7297) Art. 51 Entscheid vom 21. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, geboren am […], von […], führer […] vertreten durch Rechtsanwältin Silja Meyer, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter B._____, geboren am […], von […], […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 23. Oktober 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am Montag, den 24. Juli 2023, sprach der Beschwerdeführer auf dem Stützpunkt Aarau der Kantonspolizei Aargau vor und sagte aus, er sei am Abend des Freitags, den 21. Juli 2023, in der Stadt Aarau unterwegs ge- wesen. Zunächst sei er im Club C._____ gewesen und anschliessend sei er mit einem Kollegen namens D._____ zum Club E._____ gegangen. Spä- ter (mittlerweile Samstag, den 22. Juli 2023), circa morgens um 04.20 Uhr, habe D._____ beim unweit des Clubs E._____ gelegenen Imbiss F._____ eine Diskussion mit einer unbekannten Person (nachfolgend: "unbekannter Täter 1") geführt, wobei er "negative Vibes" wahrgenommen und sich ge- dacht habe, die Situation könne gefährlich werden. Er habe den unbekann- ten Täter 1 gefragt, ob seine Mutter stolz darauf sei, wenn er andere Per- sonen anpöble. Wie ihm D._____ später erzählt habe, hätten daraufhin mehrere Personen den unbekannten Täter 1 und ihn auseinanderhalten müssen. In der Folge habe sich die Situation aufgelöst. Er habe sich dann von D._____ verabschiedet und sei in Richtung Q-Strasse zu seinem Fahr- rad gegangen. Der unbekannte Täter 1 sowie eine weitere Person (nach- folgend: "unbekannter Täter 2") seien ihm offenbar gefolgt. Er habe dies aber nicht bemerkt. In der Q-Strasse, in der Nähe der R-Strasse 7, habe der unbekannte Täter 1 ihn angesprochen und ihm vorgeworfen, er habe seine Mutter beleidigt. In der Folge sei es zu einem Gerangel mit den bei- den unbekannten Tätern gekommen. Er habe fliehen wollen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Die beiden unbekannten Täter hätten ihm viele Schläge und Fusstritte versetzt, wobei er sich auch gewehrt habe. Er habe im Gesicht Schürfwunden und Prellungen sowie eine Fraktur am linken Fuss erlitten. Im Weiteren sei seine Brille kaputtgegangen. Schliesslich sei eine dritte Person, die er "vom Sehen" kenne, dazugekommen (nachfol- gend: "Schlichter"). Diese habe die unbekannten Täter aufgefordert, von ihm abzulassen. Die unbekannten Täter und der Schlichter seien dann ge- meinsam weggegangen. Eine Kollegin habe ihm später anhand seiner Personenbeschreibung ge- sagt, dass es sich beim unbekannten Täter 1 um den Beschuldigten ge- handelt haben könnte. 2. 2.1. Nach polizeilicher Einvernahme des Beschwerdeführers und des Beschul- digten erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 23. Oktober 2023 folgende Nichtanhandnahmeverfügung: " 1. Die Strafsache gegen den Beschuldigten wegen Raufhandel[s] (Art. 133 Abs. 1 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), begangen am 22. Juli 2023, ca. 04.30 Uhr, in -3- 5000 Aarau, Q-Strasse, z.N. der Privatklägerschaft, wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten in der Höhe von CHF 30.00 (bestehend aus Polizeikosten) gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). 3. Über die Parteientschädigung wird wie folgt befunden: 3.1. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO). 3.2. Die Privatklägerschaft hat bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenüber der beschuldig- ten Person keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario). 4. In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatkläger- schaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO)." Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtan- handnahmeverfügung am 25. Oktober 2023. 2.2. Überdies sistierte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das gegen un- bekannte Täterschaft weiter pendente Strafverfahren mit Verfügung vom gleichen Tag (vgl. paralleles Beschwerdeverfahren SBK.2023.328). 3. 3.1. Am 9. November 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 30. Oktober 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 23. Oktober 2023 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei anzuweisen[,] die Strafuntersuchung STA1 ST.2023.7297 gegen den Beschwerdegegner an die Hand zu nehmen und eine Strafun- tersuchung zu eröffnen. 3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei anzuweisen, die Person mit der Natelnummer aaa ausfindig zu machen und sie zum Vorfall als Zeuge zu befragen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse;" -4- Im Weiteren stellte er folgenden prozessualen Antrag: " 5. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO zu bewilligen und die Unterzeichnete sei als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen." 3.2. Mit Verfügung vom 22. November 2023 wies die Verfahrensleiterin das Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 800.00 in die Obergerichts- kasse einzubezahlen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 23. November 2023 zugestellt. Die Sicherheit ging am 28. November 2023 bei der Obergerichtskasse ein. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2023 beantragte die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen." 3.4. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. 3.5. Am 21. Dezember 2023 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formge- recht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) erhoben. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO (i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO) nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in -5- ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. soweit sie durch die Nichtanhandnahme beschwert sind. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhand- nahme nicht anfechten. Die Konstituierung als Privatkläger hat bis zum Ab- schluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 318 StPO). Die Stellung eines Strafantrages gilt als Konstituierung (Art. 118 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anzeigeerstattung am 24. Juli 2023 nicht nur Strafantrag gestellt, sondern sich ausdrücklich auch als Straf- und Zivilkläger konstituiert. Hierzu war er als Geschädigter in den von ihm behaupteten Straftaten gegen seine körperliche Integrität (die ins- besondere zu einer Fraktur an seinem linken Fuss führten) sowie sein Ei- gentum (kaputte Brille) legitimiert (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 52 f. zu Art. 115 StPO). 1.3. Auf die Beschwerde ist demgemäss einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte zur Begründung der Nicht- anhandnahmeverfügung aus, der Beschuldigte habe anlässlich der polizei- lichen Einvernahme ausgesagt, er habe den Beschwerdeführer am besag- ten Abend zum ersten Mal gesehen. Er sei auf der Herrentoilette gewesen und der Beschwerdeführer sei dazugekommen und habe zu ihm "packne us" gesagt und dies auf Nachfrage wiederholt. Er habe sich dann mit der Äusserung "du bisch doch schwul" vom Beschwerdeführer abgewandt. Er habe den Beschwerdeführer dann erst später wieder in der Stadt gesehen, als dieser stark alkoholisiert zu ihm gekommen sei und dumme Sachen wie "dini Muetter, dini Grossmuetter" gesagt habe. Er habe den anderen Anwe- senden dann vom Vorfall auf der Herrentoilette erzählt. Dies habe den Be- schwerdeführer möglicherweise noch aggressiver gemacht. Die Anwesen- den hätten sie dann auseinandergezogen und er sei dann nach links und der Beschwerdeführer und D._____ nach rechts gegangen. Es sei nur ein kurzer verbaler Konflikt gewesen. Man sei zwar nicht als "beste Kollegen" auseinandergegangen, aber es habe auch kein "schlechtes Blut" gegeben. Weiter führte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aus, der Beschwer- deführer könne den Tathergang nicht mehr genau beschreiben und hin- sichtlich der Täterschaft bestehe Unsicherheit. Aufgrund der Aussagen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen des vorausgehen- den Konflikts geschlossen habe, dass der Beschuldigte in die nachfolgende Schlägerei involviert gewesen sei. Das vom Beschwerdeführer abgege- bene Signalement und die Angaben zur Täterschaft seien aber zu unspe- zifisch, als dass auf den Beschuldigten geschlossen werden könne. Der -6- Beschuldigte habe anlässlich der Einvernahme sodann detailreich und le- bensnah ausgesagt und seine Aussagen wirkten glaubhaft. Zusammenfassend habe sich der Anfangsverdacht gegen den Beschul- digte durch die Ermittlungen nicht erhärten lassen. Dem Beschuldigten könnten daher keinerlei strafbare Handlungen nachgewiesen werden. Die Strafanzeige sei daher nicht an die Hand zu nehmen. 3. In der Beschwerde rügte der Beschwerdeführer zusammengefasst, zwar müsse die Staatsanwaltschaft bei Erlass einer Nichtanhandnahmeverfü- gung an sich den Verfahrensabschluss nicht gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO ankünden. Eine solche Ankündigung sei jedoch nützlich, wenn wie hier eine polizeiliche Ermittlung stattgefunden und es die Wahrheitsfindung gebiete, den Anzeigeerstatter über den Stand der Ermittlungen zu informieren sowie ihm Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Da im vorliegenden Fall jedoch keine solche Ankündigung des Verfahrensab- schlusses erfolgt sei, habe die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Im Weiteren habe die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verletzt, indem sie das Verfahren nicht an die Hand genommen habe. Am 22. Juli 2023 habe sich der Vorfall in der Q-Strasse in Aarau er- eignet. Am 28. Juli 2023 – und somit unmittelbar nachdem der Beschwer- deführer am 24. Juli 2023 Strafanzeige erstattet habe – habe der Be- schwerdeführer vom Beschuldigten eine Instagram-Anfrage erhalten. Ge- mäss seiner Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme habe der Beschuldigte gewusst, dass der Beschwerdeführer Strafanzeige einge- reicht habe. Woher er dies gewusst habe, habe der Beschuldigte jedoch nicht erläutern wollen. Es sei auffällig, dass der Beschuldigte, obwohl er und der Beschwerdeführer am besagten Abend unbestrittenermassen nicht als Freunde auseinandergegangen seien, dem Beschwerdeführer eine In- stagram-Anfrage gesendet habe. Der Beschuldigte sei offensichtlich ner- vös. Die Instagram-Anfrage werde als neues Beweismittel zu den Akten gereicht. Am 18. August 2023 habe der Beschwerdeführer sodann eine WhatsApp- Nachricht von einer ihm unbekannten Nummer erhalten. Der Verfasser der Nachricht habe sich als Bruder desjenigen vorgestellt, der in der Tatnacht die zwei unbekannten Täter aufgefordert habe, vom Beschwerdeführer ab- zulassen. In der Nachricht habe der unbekannte Verfasser seinen Bruder wie folgt umschrieben: "langi hoor und chli fester". Genau gleich habe der Beschwerdeführer den Schlichter anlässlich seiner polizeilichen Einver- nahme beschrieben. In der Nachricht werde sodann ausgeführt, dass "de wos gmacht het" etwas zu bezahlen bereit sei, wenn der Beschwerdeführer -7- die Anzeige zurückziehe. Auch diese Nachricht werde als neues Beweis- mittel zu den Akten gereicht. 4. In der Beschwerdeantwort verwies die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vollumfänglich auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung. Weiter führte sie aus, gestützt auf die neu eingereichte WhatsApp-Nachricht sei die sistierte Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft (vgl. paral- leles Beschwerdeverfahren SBK.2023.328) wieder an die Hand genommen worden. Die eingereichten neuen Beweismittel sprächen indes nicht für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten. Sollten aufgrund der zu tätigenden Ermittlungshandlungen Beweismittel oder Tatsachen be- kannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des vorliegend Beschuldigten sprächen, sei eine Wiederaufnahme gemäss Art. 323 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO zu verfügen. 5. In seiner Replik zur Beschwerdeantwort bekräftigte der Beschwerdeführer seine bereits in der Beschwerde vorgetragenen Argumente. 6. 6.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nicht- anhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt insbesondere die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzun- gen eindeutig nicht erfüllt sind (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch dann eine Nichtanhandnahme erfolgen, wenn zwar ein Straftat- bestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6 in fine). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hin- weise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine straf- rechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. -8- ungenaue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), löst zwar eine Strafver- folgungspflicht aus, genügt für die Eröffnung einer Untersuchung aber nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). In Zweifelsfällen ist ge- stützt auf den aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" die Sache von der Staatsanwaltschaft an die Hand zu nehmen. Die Untersuchung muss eröffnet oder fortgeführt wer- den, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) ist in diesem Verfahrenssta- dium nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). 6.2. Was die WhatsApp-Nachricht angeht, so ist der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau zuzustimmen, dass diese wohl weitere Ermittlungsansätze lie- fert, nicht jedoch auf die Täterschaft des Beschuldigten hindeutet. Demge- genüber ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die Instagram-An- frage Fragen aufwirft. Zwar schildern der Beschuldigte und der Beschwer- deführer die Vorfälle der Tatnacht nicht übereinstimmend. Unbestrittener- massen sind sie jedoch nicht im Guten auseinandergegangen. Insoweit er- scheint es etwas sonderbar, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer eine Instagram-Anfrage sendete. Allerdings ist notorisch, dass Kontaktan- fragen auf Social-Media teilweise unüberlegt und massenweise versendet werden. Entsprechend ist der Umstand, dass der Beschuldigte dem Be- schwerdeführer eine Instagram-Anfrage sendete, nicht überzubewerten. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist allerdings unabhängig von den neu eingereichten Beweismitteln aufzuheben. Der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, aufgrund der bis- herigen Ermittlungen habe sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht erhärtet. Tatsache ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer stets aus- sagte, dass der unbekannte Täter 1 auch derjenige gewesen sei, mit dem er vor der Schlägerei beim Imbiss F._____ gesprochen habe. Ob es sich beim Beschuldigten um den unbekannten Täter 1 handelte, wusste der Be- schuldigte anlässlich der Anzeigeerstattung zwar nicht. Er nannte dessen Namen bloss, weil ihm eine Bekannte gesagte habe, die Personenbe- schreibung passe auf den Beschuldigten. Nachdem der Beschuldigte an- lässlich seiner polizeilichen Einvernahme aber selbst bestätigte, dass er derjenige gewesen sei, der in der Tatnacht mit dem Beschuldigten eine verbale Auseinandersetzung gehabt habe, erhärtet sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten, auch wenn dieser die verbale Auseinanderset- zung in der Tatnacht (teilweise) anders als der Beschwerdeführer schilderte und er in Abrede stellte, im Nachgang an die verbale Auseinandersetzung dem Beschwerdeführer mit einer weiteren Person (unbekannter Täter 2) -9- gefolgt zu sein und dann eine Schlägerei mit dem Beschwerdeführer be- gonnen zu haben. Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tat- sache, dass der Beschuldigte selbst aussagte, der Beschwerdeführer habe seine Mutter anlässlich der verbalen Auseinandersetzung beleidigt. Genau dieser Umstand war gemäss Aussage des Beschwerdeführers denn auch der Grund, weshalb der unbekannte Täter 1 (gemeinsam mit dem unbe- kannten Täter 2) ihn später tätlich angegriffen haben soll. Im Weiteren gibt es auch weitere Ermittlungsansätze, welche die Abklärung des Tatverdachts gegen den Beschuldigten erlauben. So waren unbestrit- tenermassen mehrere Personen – darunter der vom Beschwerdeführer be- reits genannte D._____ – während der verbalen Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten anwesend. Dass D._____ ermittelt und befragt werden kann, erscheint ohne Weiteres mög- lich, weil der Beschwerdeführer im Besitz seiner Handynummer ist. D._____ soll dem Beschwerdeführer erzählt haben, dass "mehrere Perso- nen" den unbekannten Täter 1 und ihn hätten auseinanderhalten müssen. Damit besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass nach Befragung von D._____ weitere Personen ermittelt werden können. Durch Befragung die- ser Personen liesse sich wohl nicht nur betreffend die widersprechenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten über die verbale Auseinandersetzung Licht ins Dunkle bringen. Vielmehr kann möglicher- weise auch der Tatverdacht gegen den Beschuldigten weiter erhärtet oder der Beschuldigte entlastet werden. Auch ist denkbar, dass andere Anwe- sende, soweit sich diese aufgrund weiterer Einvernahmen ermitteln lassen, etwas von der Schlägerei mitbekommen haben, fand diese doch nicht weit vom Imbiss F._____ bzw. dem Club E._____ entfernt statt. Die Schlägerei fand in den frühen Morgenstunden statt. Zu diesem Zeitpunkt dürften nicht mehr viele Personen in der Aarauer Altstadt unterwegs gewesen sein, wes- halb die Schlägerei möglicherweise von anwesenden Personen auch akus- tisch wahrgenommen werden konnte. Zudem dürften sich um diese Uhrzeit auch andere Personen auf den Heimweg gemacht haben und möglicher- weise im Bereich Q-Strasse/R-Strasse die Schlägerei beobachtet haben. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf den Schlichter hinzuwei- sen. Die Chancen, dass der Schlichter identifiziert werden kann, stehen nicht erst seit dem Empfang der vorerwähnten WhatsApp-Nachricht durch den Beschwerdeführer gut. Denn der Beschwerdeführer sagte bereits an- lässlich der polizeilichen Einvernahme aus, dass er den Schlichter "vom Sehen" kenne. Entgegen dem Beschwerdeführer erscheint es im derzeitigen (frühen) Ver- fahrensstadium aber nicht angezeigt, der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau konkrete Vorgaben betreffend die weitere Untersuchung zu machen. Es wird vielmehr an der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sein, zu ent- scheiden, welchen Ermittlungsansätzen zunächst nachgegangen werden soll. - 10 - 7. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Nichtan- handnahmeverfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zurückzu- weisen. Bei dieser Sachlage braucht auf die vom Beschwerdeführer ge- rügte Gehörsverletzung nicht mehr eingegangen zu werden. 8. 8.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittel- instanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (DOMEISEN, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). Demgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwer- deverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Zwar wird die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen. Das Unterliegen in einem Nebenpunkt (entge- gen dem beschwerdeführerischen Antrag werden der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau keine konkreten Vorgaben für die weitere Untersuchung gemacht) fällt jedoch nicht ins Gewicht. 8.2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. Das Beschwerdeverfahren wird im Rahmen der Regelung der Entschädi- gung im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmever- fügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 23. Oktober 2023 auf- gehoben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zu- rückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. - 11 - 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger