hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer parallel erhobene Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen F._____ (SBK.2023.329) gutgeheissen wird, da ein hinreichender Tatverdacht besteht, dass es sich bei F._____ um den unbekannten Täter 1 handelt. Im Weiteren erklärte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme, dass er den Schlichter "vom Sehen" kenne. Die Chancen, dass der Schlichter ermittelt werden und dieser Angaben zur unbekannten Täterschaft machen kann, stehen daher gut. Im Weiteren waren in der Tatnacht unbestrittenermassen weitere Personen – insbesondere C._____ – im Bereich des Clubs D._____ bzw. des E._____ anwesend. Es erscheint nicht ausge-