6.1.2. Vorliegend wäre die Sistierungsverfügung unabhängig von den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Beweismitteln aufzuheben gewesen. Der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hätte darin nicht gefolgt werden können, dass keine erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze zur Eruierung der Täterschaft ersichtlich seien. Es ist darauf -7-