6. 6.1. 6.1.1. Wird ein Beschwerdeverfahren während dessen Hängigkeit gegenstandslos, sind die Kosten in erster Linie nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen. Die Beschwerdeinstanz hat den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens summarisch zu begründen. Lässt sich der mutmassliche Ausgang im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen: Danach wird jene Partei kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist.