5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft nimmt von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund für die Sistierung weggefallen ist (Art. 315 Abs. 1 StPO). 5.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat das sistierte Verfahren gestützt auf Art. 315 Abs. 1 StPO während laufendem Beschwerdeverfahren gegen die Sistierungsverfügung wieder an die Hand genommen.