Da im Zeitpunkt der Sistierungsverfügung keine erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze bestanden hätten und die Täterschaft unbekannt geblieben sei, sei zu Recht eine Sistierung erfolgt. Aufgrund der nunmehr bekannt gewordenen WhatsApp-Nachricht bestünden weitere Ermittlungsansätze, weshalb die Wiederanhandnahme der sistierten Strafuntersuchung -6- gegen unbekannte Täterschaft am 7. Oktober 2023 verfügt worden sei. Die Beschwerde erweise sich damit als gegenstandslos.