In der Nachricht werde sodann ausgeführt, dass "de wos gmacht het" etwas zu bezahlen bereit sei, wenn der Beschwerdeführer die Anzeige zurückziehe. Auch diese Nachricht werde als neues Beweismittel zu den Akten gereicht. 4. In der Beschwerdeantwort führte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aus, der Beschwerdeführer habe mit der Beschwerde neue Beweismittel ins Recht gelegt. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen – auch nach Erlass der Sistierungsverfügung – die nunmehr mit Beschwerde eingereichte WhatsApp-Nachricht der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Kenntnis zu bringen. Der Beschwerdeführer äussere sich auch jetzt nicht dazu, ob ihm der Absender bekannt sei.