3. In der Beschwerde rügte der Beschwerdeführer zusammengefasst, die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau habe Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO verletzt, indem sie das Verfahren sistiert habe. Am 22. Juli 2023 habe sich der Vorfall in der Q-Strasse in Aarau ereignet. Am 28. Juli 2023 – und somit unmittelbar nachdem der Beschwerdeführer am 24. Juli 2023 Strafanzeige erstattet habe – habe der Beschwerdeführer von F._____ eine Instagram- Anfrage erhalten. Gemäss seiner Aussage anlässlich der polizeilichen Einvernahme habe F._____ gewusst, dass der Beschwerdeführer Strafanzeige eingereicht habe. Woher er dies gewusst habe, habe F._____ jedoch nicht erläutern wollen.