3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sei anzuweisen, die Person mit der Natelnummer aaa ausfindig zu machen und sie zum Vorfall als Zeuge zu befragen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin resp. der Staatskasse;" Im Weiteren stellte er folgenden prozessualen Antrag: " 5. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO zu bewilligen und die Unterzeichnete sei als seine unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen."