2. 2.1. Nach polizeilicher Einvernahme des Beschwerdeführers und von F._____ erliess die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 23. Oktober 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend F._____, die von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 25. Oktober 2023 genehmigt wurde (separates Beschwerdeverfahren SBK.2023.329). -3- 2.2. Gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau betreffend das gegen unbekannte Täterschaft geführte Strafverfahren: " 1. Die Strafuntersuchung wird sistiert. 2. Die Kosten bleiben bei der Hauptsache."