8. 8.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. 8.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.