wäre, bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor (vgl. auch E. 5.5 hiervor hinsichtlich der medizinischen Versorgung). Auch in zeitlicher Hinsicht ist die von der Vorinstanz erneut angeordnete Untersuchungshaft der bislang gut 15 Monate andauernden Untersuchungshaft (bzw. vorzeitiger Strafvollzug) um weitere drei Monate angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe sodann nicht unverhältnismässig. Angesichts der Tatvorwürfe steht – wie bereits erörtert – eine lange unbedingte Freiheitsstrafe im Raum. 7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.